Es ist der Beschwerdeführer, der von sich aus und ohne Nachfrage beim Betreibungsamt eine Zahlung für eine Forderung geleistet hat, die gar nicht zum Existenzminimum gehört. Das Betreibungsamt hat die vom Beschwerdeführer verlangte zweite Rückerstattung verweigert, nachdem es eine erste nach einer Abklärung gewährt hat. Dieser Sachverhalt erweist sich als überschaubar und alles andere als komplex. Zu klären war eigentlich einzig die Frage, ob die zurückgeforderten Provisionen überhaupt jemals gepfändet worden waren.