Zur Begründung bringt er vor, die Angelegenheit sei rechtlich komplex und es stellten sich Fragen, die nicht leicht zu beantworten seien. Er sei zudem rechtsunkundig und gegenüber den Behörden benachteiligt, weshalb auch aus Gründen der Waffengleichheit eine Verbeiständung angezeigt sei. Daneben sei auch die Schwere des möglichen Eingriffs in seine Rechte zu berücksichtigen. Vorliegend hat das Betreibungsamt gar nicht in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen. Es ist der Beschwerdeführer, der von sich aus und ohne Nachfrage beim Betreibungsamt eine Zahlung für eine Forderung geleistet hat, die gar nicht zum Existenzminimum gehört.