Von einer Praxis kann nach einer einmaligen Rückerstattung keine Rede sein. Vielmehr ist der Beschwerdeführer ohne konkrete Grundlage und ohne Nachfrage beim Betreibungsamt leichtfertig davon ausgegangen, er werde seine Zahlung vom Betreibungsamt zurückerhalten. Er kann deshalb keinen Vertrauensschutz beanspruchen, schon gar nicht zu Lasten der Pfändungsgläubiger. 8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwalt Manuel Bodenmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung bringt er vor, die Angelegenheit sei rechtlich komplex und es stellten sich Fragen, die nicht leicht zu beantworten seien.