Zudem wusste er, dass die erneute Rückforderung der B.___ AG andere Provisionen betrifft, die zu einem anderen Zeitpunkt ausbezahlt wurden, hat er doch selbst darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rückforderung der B.___ AG um eine Rückforderung von Provisionen handelt, die in der Vergangenheit ausbezahlt wurden. Die zweite Rückforderung der B.___ AG hat der Beschwerdeführer beglichen, ohne dass eine Rückerstattung vom Betreibungsamt vorgängig überprüft werden konnte. Davon erfahren hat das Betreibungsamt erst, nachdem der Beschwerdeführer die erneute Rückforderung bezahlt und eine Rückerstattung verlangt hat.