Nach Einreichung der Zahlungsbelege durch den Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 hat das Betreibungsamt von diesem nochmals die Zustellung der letzten Lohnabrechnung verlangt. Am 21. Juli 2023 hat das Betreibungsamt auf eine bereits erfolgte Rückerstattung eines anderen Betrages hingewiesen und die auf später angekündigte Rückerstattung der Rückforderung der B.___ AG damit erklärt, dass hier noch Abklärungen hätten gemacht werden müssen. Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine zweite Rückerstattung ohne weitere Überprüfung würde vorgenommen werden.