Gestützt auf diese Vertrauensgrundlage habe er im August 2023 (recte am 8. September 2023) die zweite Differenzzahlung direkt an seine ehemalige Arbeitgeberin überwiesen. Diesmal habe das Betreibungsamt eine Rückvergütung verweigert. Damit verhalte sich das Betreibungsamt widersprüchlich und entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben. Er habe bei der zweiten Rückzahlung der Provisionsrückforderung im Vertrauen um eine umgehende Rückvergütung durch das Betreibungsamt in sein Existenzminimum eingegriffen.