Bereits dieser Umstand steht dem vom Beschwerdeführer beanspruchten Vertrauensschutz entgegen. 5. Zu seinem Anspruch auf Vertrauensschutz trägt der Beschwerdeführer vor, bei der ersten Rückerstattung der Provisionen an die B.___ AG habe er sich vorgängig beim Betreibungsamt erkundigt. Er sei aufgefordert worden, die Rechnungen zuerst zu bezahlen, bevor eine Rückerstattung vorgenommen werden könne. Nach seiner Zahlung habe ihm das Betreibungsamt den bezahlten Betrag zurückerstattet. Gestützt auf diese Vertrauensgrundlage habe er im August 2023 (recte am 8. September 2023) die zweite Differenzzahlung direkt an seine ehemalige Arbeitgeberin überwiesen.