Ohnehin gehört die Forderung der B.___ AG nicht zum Existenzminimum des Beschwerdeführers. Die pfändenden Gläubiger müssen sich eine bevorzugte Bezahlung der Forderung der B.___ AG nicht gefallen lassen. Wie das Betreibungsamt richtig ausführt, hätte die B.___ AG allenfalls selbst eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer einleiten müssen. Ein Ausgleich der «freiwilligen» Zahlung des Beschwerdeführers zu Lasten der Pfändungsgläubiger ist ausgeschlossen. Bereits dieser Umstand steht dem vom Beschwerdeführer beanspruchten Vertrauensschutz entgegen.