Weil er seine Anstellung bei der B.___ AG verschwiegen hatte, bestand in diesem Zeitraum gar keine Lohnpfändung gegenüber dem Beschwerdeführer. Die erste Lohnpfändungsanzeige des Betreibungsamtes an die B.___ AG erging erst am 21. April 2022 (Beilage 7 des Betreibungsamtes) und die erste Lohnpfändungsquote ging am 25. Mai 2022 auf das Lohnpfändungskonto des Beschwerdeführers ein. Die von der B.___ AG zurückgeforderten und an diese zurückbezahlten Provisionen sind somit gar nie gepfändet worden. Was vom Betreibungsamt nicht gepfändet wurde, kann auch nicht zurückerstattet werden. Ohnehin gehört die Forderung der B.___ AG nicht zum Existenzminimum des Beschwerdeführers.