Entgegen seinen Ausführungen ist es daher offensichtlich unzutreffend, dass das Betreibungsamt fälschlicherweise zu viel Lohn gepfändet und damit in sein Existenzminimum eingegriffen hat. 4. Die drei Abschlussprovisionen von total CHF 1’217.15, welche die B.___ AG mit Schreiben vom 11. August 2023 vom Beschwerdeführer zurückforderte, wurden ihm gemäss Mail der B.___ AG vom 12. Dezember 2023 am 25. Februar 2022 bzw. am 25. Juli 2019 vergütet (Beilage 9 des Betreibungsamtes). Weil er seine Anstellung bei der B.___ AG verschwiegen hatte, bestand in diesem Zeitraum gar keine Lohnpfändung gegenüber dem Beschwerdeführer.