Damit verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. 3. Vorab ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt nach der Pfändungsverfügung vom 15. Februar 2023 das Existenzminimum des Beschwerdeführers beachtet hat und nur den darüber liegenden Teil seines Einkommens gepfändet hat. Wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, hat er selbst aus den Mitteln, die ihm zur Wahrung seines Notbedarfs belassen wurden, die Rückforderung seines ehemaligen Arbeitgebers beglichen. Entgegen seinen Ausführungen ist es daher offensichtlich unzutreffend, dass das Betreibungsamt fälschlicherweise zu viel Lohn gepfändet und damit in sein Existenzminimum eingegriffen hat.