Er habe im berechtigten Vertrauen um umgehende Rückvergütung durch das Betreibungsamt in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum eingegriffen. Es sei eine Rechtsverletzung, wenn ihm das Betreibungsamt unberechtigterweise die Differenzzahlung von CHF 1’217.15 verweigere. Das Betreibungsamt verhalte sich widersprüchlich, wenn es im Juni 2023 (recte am 21. Juli 2023) eine erste Differenzzahlung gutheisse und anschliessend im Oktober 2023 seinen Standpunkt ändere und eine zweite Rückzahlung verweigere. Damit verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.