2. Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe Anspruch auf einen entsprechenden Ausgleich, wenn sein Lohn zeitweilig unter das Existenzminimum sinke. Er habe das Recht, sich jederzeit beim Betreibungsamt über das Existenzminimum nicht erreichende Lohnergebnisse der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der betreffenden Beträge aus den Pfändungseingängen zu verlangen, sobald und soweit solche verfügbar seien. Gemäss Pfändungsverfügung seien sämtliche Provisionen seines ehemaligen Arbeitgebers gepfändet worden.