Es seien weder Kosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen 5. Der Beschwerdeführer reichte am 2. November 2023 eine Replik zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. 6. Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde reichte das Betreibungsamt am 13. Dezember 2023 weitere Angaben und Belege zur Lohnpfändung und zum Zeitpunkt der Auszahlung der Provisionen ein, die nunmehr zurückverlangt worden waren. Auch zu dieser Eingabe nahm der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 erneut Stellung.