Eventualiter: Es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 02.10.2023 bzw. 03.10.2023 festzustellen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Betrag von CHF 1'217.15 dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 4. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Es seien weder Kosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen.