I. 1. Am 15. Februar 2023 berechnete das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 2’350.00 übersteigenden Betrag seines Lohnes bei der B.___ AG. Zusätzlich wurden allfällige Provisionen gepfändet. 2.1 Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 forderte die B.___ AG von A.___ zu viel bezahlte Abschlussprovisionen von CHF 581.85 zurück. Nach Rücksprache mit dem Betreibungsamt überwies A.___ am 12. Juni 2023 diesen Betrag an die B.___ AG (Beschwerdebeilage 5). Diese Zahlung wurde ihm anschliessend vom Betreibungsamt zurückerstattet. 2.2 Am 11. August 2023 verlangte die B.___ AG von A.__