{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-70_2024-02-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167500&W10_KEY=11061335&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "95465c06bab893b402bd9ac6dbe36c0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.02.2024 SCBES.2023.70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auszahlung Differenzbetrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2693", "Zeit UTC": "20.03.2026 03:36:53", "Checksum": "8c1a86902542a9b0f1728a22416d696d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.02.2024 SCBES.2023.70\nRegeste:\nAuszahlung Differenzbetrag\n\n\n8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwalt Manuel Bodenmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung bringt er vor, die Angelegenheit sei rechtlich komplex und es stellten sich Fragen, die nicht leicht zu beantworten seien. Er sei zudem rechtsunkundig und gegenüber den Behörden benachteiligt, weshalb auch aus Gründen der Waffengleichheit eine Verbeiständung angezeigt sei. Daneben sei auch die Schwere des möglichen Eingriffs in seine Rechte zu berücksichtigen. Vorliegend hat das Betreibungsamt gar nicht in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen. Es ist der Beschwerdeführer, der von sich aus und ohne Nachfrage beim Betreibungsamt eine Zahlung für eine Forderung geleistet hat, die gar nicht zum Existenzminimum gehört. Das Betreibungsamt hat die vom Beschwerdeführer verlangte zweite Rückerstattung verweigert, nachdem es eine erste nach einer Abklärung gewährt hat. Dieser Sachverhalt erweist sich als überschaubar und alles andere als komplex. Zu klären war eigentlich einzig die Frage, ob die zurückgeforderten Provisionen überhaupt jemals gepfändet worden waren. Auch dazu wäre der Beschwerdeführer eigentlich selbst in der Lage gewesen, nachdem er in seinem Mail vom 3. Oktober 2023 selbst festgehalten hat, dass die Stornozeit für die Provisionen 3 - 5 Jahre dauert (Beschwerdebeilage 9) und er ebenfalls wusste, dass bis am 21. April 2022 sein Lohn bei der B.___ AG gar nicht gepfändet worden war, nachdem er dieses Arbeitsverhältnis verschwiegen hatte. Unter diesen Umständen Treu und Glauben anzurufen, grenzt an Rechtsmissbrauch. Im Beschwerdeverfahren bei der Aufsichtsbehörde gilt die Offizialmaxime. An die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist deshalb ein strenger Massstab anzulegen (BGE 121 I 315 f. und 119 Ia 269). Im Beschwerdeverfahren geht es nicht um die Waffengleichheit zwischen zwei Parteien mit gegensätzlichen Interessen. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde sind einzig der richtigen Anwendung des Zwangsvollstreckungsrechts verpflichtet. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen.\n9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nHunkeler Schaller"}