{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-70_2024-02-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167500&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "95465c06bab893b402bd9ac6dbe36c0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.02.2024 SCBES.2023.70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auszahlung Differenzbetrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:40:53", "Checksum": "fe93a6425f9ae9ad907c0957f16e5d4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.02.2024 SCBES.2023.70\nRegeste:\nAuszahlung Differenzbetrag\n\n\n6. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 148 II 233 E. 5.5.1).\n7. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Mailkorrespondenz mit dem Betreibungsamt ergibt sich Folgendes (Beschwerdebeilage 6): Nach Eingang der ersten Provisionsrückforderung der B.___ AG hat der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt eine Erhöhung seines Grundbedarfs verlangt. In seinem Antwortmail hat sich das Betreibungsamt eine Prüfung, ob eine Rückerstattung möglich ist, vorbehalten, und zu diesem Zweck die letzte Lohnabrechnung der B.___ AG verlangt. Weiter hat das Betreibungsamt darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung des Grundbetrages nicht möglich ist, die Rechnungen zuerst bezahlt werden müssten und danach die Zahlungsbelege einzureichen seien. Nach Einreichung der Zahlungsbelege durch den Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 hat das Betreibungsamt von diesem nochmals die Zustellung der letzten Lohnabrechnung verlangt. Am 21. Juli 2023 hat das Betreibungsamt auf eine bereits erfolgte Rückerstattung eines anderen Betrages hingewiesen und die auf später angekündigte Rückerstattung der Rückforderung der B.___ AG damit erklärt, dass hier noch Abklärungen hätten gemacht werden müssen. Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine zweite Rückerstattung ohne weitere Überprüfung würde vorgenommen werden. Vielmehr hätte er erkennen müssen, dass er für eine Rückerstattung wiederum eine aktuelle Lohnabrechnung hätte einreichen müssen. Zudem wusste er, dass die erneute Rückforderung der B.___ AG andere Provisionen betrifft, die zu einem anderen Zeitpunkt ausbezahlt wurden, hat er doch selbst darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rückforderung der B.___ AG um eine Rückforderung von Provisionen handelt, die in der Vergangenheit ausbezahlt wurden. Die zweite Rückforderung der B.___ AG hat der Beschwerdeführer beglichen, ohne dass eine Rückerstattung vom Betreibungsamt vorgängig überprüft werden konnte. Davon erfahren hat das Betreibungsamt erst, nachdem der Beschwerdeführer die erneute Rückforderung bezahlt und eine Rückerstattung verlangt hat. Eine konkrete Auskunft des Betreibungsamtes zur Rückerstattung der zweiten Rückforderung der B.___ AG gibt es daher nicht. Insbesondere hat das Betreibungsamt den Beschwerdeführer nicht aufgefordert, (zuerst) die erneut von der B.___ AG verlangte Rückerstattung zu begleichen. Das Betreibungsamt hat auch niemals den Anschein erweckt, es werde jede weitere Bezahlung von Rückforderungen der B.___ AG ohne weiteres zurückerstatten. Von einer Praxis kann nach einer einmaligen Rückerstattung keine Rede sein. Vielmehr ist der Beschwerdeführer ohne konkrete Grundlage und ohne Nachfrage beim Betreibungsamt leichtfertig davon ausgegangen, er werde seine Zahlung vom Betreibungsamt zurückerhalten. Er kann deshalb keinen Vertrauensschutz beanspruchen, schon gar nicht zu Lasten der Pfändungsgläubiger."}