{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-70_2024-02-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167500&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "95465c06bab893b402bd9ac6dbe36c0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.02.2024 SCBES.2023.70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auszahlung Differenzbetrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:40:53", "Checksum": "fe93a6425f9ae9ad907c0957f16e5d4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.02.2024 SCBES.2023.70\nRegeste:\nAuszahlung Differenzbetrag\n\nII.\n1. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar, dass sein Rückerstattungsbegehren mit einem Mail abgewiesen worden ist. Wie er jedoch selbst festhält, handelt es sich dabei um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Mit seiner Beschwerde verlangt er denn auch die Aufhebung der im Mail enthaltenen Abweisung. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden und die getroffene Anordnung kann überprüft werden. Eine Nichtigkeit ist weder dargetan noch ersichtlich.\n2. Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe Anspruch auf einen entsprechenden Ausgleich, wenn sein Lohn zeitweilig unter das Existenzminimum sinke. Er habe das Recht, sich jederzeit beim Betreibungsamt über das Existenzminimum nicht erreichende Lohnergebnisse der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der betreffenden Beträge aus den Pfändungseingängen zu verlangen, sobald und soweit solche verfügbar seien. Gemäss Pfändungsverfügung seien sämtliche Provisionen seines ehemaligen Arbeitgebers gepfändet worden. Wie sich nachträglich herausgestellt habe, seien einige dieser Provisionen wegen nachträglicher Stornierung zu Unrecht gepfändet worden, zumal er diese zurückerstattet habe. Folglich habe er vorerst mit Mitteln aus seinem Existenzminimum die noch offenen Provisionsforderungen bezahlt. Damit sei offensichtlich, dass das Betreibungsamt fälschlicherweise zu viel Lohn gepfändet habe und damit in sein Existenzminimum eingegriffen habe. Er habe im berechtigten Vertrauen um umgehende Rückvergütung durch das Betreibungsamt in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum eingegriffen. Es sei eine Rechtsverletzung, wenn ihm das Betreibungsamt unberechtigterweise die Differenzzahlung von CHF 1’217.15 verweigere. Das Betreibungsamt verhalte sich widersprüchlich, wenn es im Juni 2023 (recte am 21. Juli 2023) eine erste Differenzzahlung gutheisse und anschliessend im Oktober 2023 seinen Standpunkt ändere und eine zweite Rückzahlung verweigere. Damit verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.\n3. Vorab ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt nach der Pfändungsverfügung vom 15. Februar 2023 das Existenzminimum des Beschwerdeführers beachtet hat und nur den darüber liegenden Teil seines Einkommens gepfändet hat. Wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, hat er selbst aus den Mitteln, die ihm zur Wahrung seines Notbedarfs belassen wurden, die Rückforderung seines ehemaligen Arbeitgebers beglichen. Entgegen seinen Ausführungen ist es daher offensichtlich unzutreffend, dass das Betreibungsamt fälschlicherweise zu viel Lohn gepfändet und damit in sein Existenzminimum eingegriffen hat.\n4. Die drei Abschlussprovisionen von total CHF 1’217.15, welche die B.___ AG mit Schreiben vom 11. August 2023 vom Beschwerdeführer zurückforderte, wurden ihm gemäss Mail der B.___ AG vom 12. Dezember 2023 am 25. Februar 2022 bzw. am 25. Juli 2019 vergütet (Beilage 9 des Betreibungsamtes). Weil er seine Anstellung bei der B.___ AG verschwiegen hatte, bestand in diesem Zeitraum gar keine Lohnpfändung gegenüber dem Beschwerdeführer. Die erste Lohnpfändungsanzeige des Betreibungsamtes an die B.___ AG erging erst am 21. April 2022 (Beilage 7 des Betreibungsamtes) und die erste Lohnpfändungsquote ging am 25. Mai 2022 auf das Lohnpfändungskonto des Beschwerdeführers ein. Die von der B.___ AG zurückgeforderten und an diese zurückbezahlten Provisionen sind somit gar nie gepfändet worden. Was vom Betreibungsamt nicht gepfändet wurde, kann auch nicht zurückerstattet werden. Ohnehin gehört die Forderung der B.___ AG nicht zum Existenzminimum des Beschwerdeführers. Die pfändenden Gläubiger müssen sich eine bevorzugte Bezahlung der Forderung der B.___ AG nicht gefallen lassen. Wie das Betreibungsamt richtig ausführt, hätte die B.___ AG allenfalls selbst eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer einleiten müssen. Ein Ausgleich der «freiwilligen» Zahlung des Beschwerdeführers zu Lasten der Pfändungsgläubiger ist ausgeschlossen. Bereits dieser Umstand steht dem vom Beschwerdeführer beanspruchten Vertrauensschutz entgegen.\n5. Zu seinem Anspruch auf Vertrauensschutz trägt der Beschwerdeführer vor, bei der ersten Rückerstattung der Provisionen an die B.___ AG habe er sich vorgängig beim Betreibungsamt erkundigt. Er sei aufgefordert worden, die Rechnungen zuerst zu bezahlen, bevor eine Rückerstattung vorgenommen werden könne. Nach seiner Zahlung habe ihm das Betreibungsamt den bezahlten Betrag zurückerstattet. Gestützt auf diese Vertrauensgrundlage habe er im August 2023 (recte am 8. September 2023) die zweite Differenzzahlung direkt an seine ehemalige Arbeitgeberin überwiesen. Diesmal habe das Betreibungsamt eine Rückvergütung verweigert. Damit verhalte sich das Betreibungsamt widersprüchlich und entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben. Er habe bei der zweiten Rückzahlung der Provisionsrückforderung im Vertrauen um eine umgehende Rückvergütung durch das Betreibungsamt in sein Existenzminimum eingegriffen."}