{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-70_2024-02-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167500&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "95465c06bab893b402bd9ac6dbe36c0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.02.2024 SCBES.2023.70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auszahlung Differenzbetrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:40:53", "Checksum": "fe93a6425f9ae9ad907c0957f16e5d4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.02.2024 SCBES.2023.70\nRegeste:\nAuszahlung Differenzbetrag\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 5. Februar 2024\nEs wirken mit:\nOberrichterin Kofmel\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bodenmann,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Auszahlung Differenzbetrag\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Am 15. Februar 2023 berechnete das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 2’350.00 übersteigenden Betrag seines Lohnes bei der B.___ AG. Zusätzlich wurden allfällige Provisionen gepfändet.\n2.1 Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 forderte die B.___ AG von A.___ zu viel bezahlte Abschlussprovisionen von CHF 581.85 zurück. Nach Rücksprache mit dem Betreibungsamt überwies A.___ am 12. Juni 2023 diesen Betrag an die B.___ AG (Beschwerdebeilage 5). Diese Zahlung wurde ihm anschliessend vom Betreibungsamt zurückerstattet.\n2.2 Am 11. August 2023 verlangte die B.___ AG von A.___ erneut eine Rückerstattung zu viel bezahlter Abschlussprovisionen von total CHF 1’217.15. Am 8. September 2023 überwies A.___ auch diesen Betrag (Beschwerdebeilage 8). Mit Mail vom 2. Oktober 2023 lehnte das Betreibungsamt eine Rückerstattung ab.\n3. Gegen die Abweisung des geltend gemachten Rückerstattungsanspruchs erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 6. Oktober 2023 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin stellt er die folgenden Rechtsbegehren:\n1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 02.10.2023 bzw. 03.10.2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Betrag von CHF 1'217.15 dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.\nEventualiter: Es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 02.10.2023 bzw. 03.10.2023 festzustellen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Betrag von CHF 1'217.15 dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.\n2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.\n- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -\n4. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Es seien weder Kosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen\n5. Der Beschwerdeführer reichte am 2. November 2023 eine Replik zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.\n6. Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde reichte das Betreibungsamt am 13. Dezember 2023 weitere Angaben und Belege zur Lohnpfändung und zum Zeitpunkt der Auszahlung der Provisionen ein, die nunmehr zurückverlangt worden waren. Auch zu dieser Eingabe nahm der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 erneut Stellung.\n"}