SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Thal-Gäu nichtig ist. 2. Die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Thal-Gäu ist Dritten nicht zur Kenntnis zu geben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14).