SchKG sind nichtige Betreibungshandlungen in den betreibungsrechtlichen Protokollen und Registern mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und gegenüber Dritten im Rahmen des Einsichtsrechts zu unterdrücken. Sie werden jedoch nicht formell gelöscht (Flavio Cometta/Urs Möckli in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 22 N 19). 6. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, und es ist die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.