Diese ist nichtig. Anzumerken ist, dass sich die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung erst aus den im Beschwerdeverfahren vorliegenden Akten ergeben hat und diese vom Betreibungsamt im Zeitpunkt der Einreichung des Betreibungsbegehrens nicht erkennbar war. 5. Die Beschwerdeführerin verlangt die Löschung des Eintrages der vorliegenden Betreibung im Betreibungsregister. Nach Art. 8a Abs. 1 SchKG sind nichtige Betreibungshandlungen in den betreibungsrechtlichen Protokollen und Registern mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und gegenüber Dritten im Rahmen des Einsichtsrechts zu unterdrücken.