Die Beschwerdegegnerin hat der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Zahlungsaufforderung vom Dezember 2022 und der Betreibung durch die Beschwerdegegnerin ist unverkennbar. Wieso die Beschwerdegegnerin die Vertreterin ihrer Vermieterin für die aus dem Mietverhältnis abgeleiteten Ansprüche auf dem Betreibungsweg belangt, ist nicht nachvollziehbar. Es musste auch der Beschwerdegegnerin klar sein, dass sie gegenüber der Beschwerdeführerin keinerlei Ansprüche aus dem Mietverhältnis haben konnte. Dies gilt umso mehr, als sie Ansprüche aus dem Mietverhältnis bereits auf dem Betreibungswege gegen die Vermieterin geltend gemacht hat.