67 N 18 und 19b). Eine fehlerhafte Parteibezeichnung wird indessen im Sinne einer Ausnahme geheilt, sofern der Schuldner über die Identität des Betreibungsgläubigers keine Zweifel hegen konnte und durch nichts in seinen Interessen beeinträchtigt war (Sabine Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 67 N 17). Für die Beschwerdeführerin konnten keine Zweifel daran bestehen, dass hinter der C.___ die natürliche Person B.___ steht bzw. B.___ unter dieser Bezeichnung Geschäfte führt, obwohl die C.___ nicht im Handelsregister eingetragen ist. Bereits im Mietvertrag wird «C.___, B.___» als Mieterin aufgeführt.