Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011). 3. Gläubiger einer Betreibung kann grundsätzlich nur sein, wer über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und damit parteifähig ist. Die C.___ ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht betreibungsfähig. Eine solche Betreibung ist nichtig (Sabine Kofmel Ehrenzeller in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 67 N 18 und 19b).