22 SchKG nichtig, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB, welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3). 2.2 Es kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, eine Betreibung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Schon nach Art. 2 ZGB ist nur der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu schützen.