Ein Vertrag bestehe ausschliesslich zwischen Frau B.___ und der Eigentümerin. Zwischen der Beschwerdeführerin und der angeblichen Gläubigerin selbst bestehe kein Vertragsverhältnis. Es fehle daher offensichtlich an einem Forderungsgrund. Auf jede berechtigte Forderung der D.___ AG aus dem Mietverhältnis stelle Frau B.___ neue unbegründete Gegenforderungen, welche sie nie zu belegen vermöge. Im November 2022 habe Frau B.___ die D.___ AG willkürlich betrieben, mit ähnlichen Positionen wie in der vorliegenden Betreibung.