II. 1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, vorliegend sei eine haltlose und schikanöse Betreibung von einer nicht existenten Gläubigerin erlassen worden. Die betreibende C.___ sei weder eine Gesellschaft noch ein Einzelunternehmen. Die Betreibung sei von einem nicht rechtsfähigen und auch nicht betreibungsfähigen Konstrukt erhoben worden. Deshalb sei der Zahlungsbefehl nichtig. Die Beschwerdeführerin sei Verwalterin für die D.___ AG, welche Eigentümerin eines Mietobjekts sei. Ab dem 10. März 2021 habe ein Mietverhältnis mit der Mieterin Frau B.___ bestanden. Dieses sei per 31. Juli 2022 wegen Zahlungsrückstandes gekündet worden.