2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. 3. Das Betreibungsamt stellt in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2023 keinen ausdrücklichen Antrag und weist auf den Grundsatz hin, dass im Zweifelsfall ein Zahlungsbefehl auszustellen sei und sich der Betriebene mittels Beschwerde zur Wehr setzen müsse. Sie werde sich dem Entscheid der Aufsichtsbehörde unterziehen. 4. Die C.___, der Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, liess sich nicht vernehmen.