1. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Olten-Gösgen Nr. [...] vom 10. Januar 2023 und das damit eingeleitete Betreibungsverfahren nichtig sind und die Beschwerdegegnerin sei zur Löschung des entsprechenden Eintrages im Betreibungsregister der Beschwerdeführerin zu verpflichten. Eventualiter Sei der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Olten-Gösgen Nr. [...] vom 10. Januar 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Löschung des Eintrags im Betreibungsregister zu verpflichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.