{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-6_2023-04-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164976&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2b8d317314da341125eeae4c927fd95c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.04.2023 SCBES.2023.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibung Nr. 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Für die Beschwerdeführerin konnten keine Zweifel daran bestehen, dass hinter der C.___ die natürliche Person B.___ steht bzw. B.___ unter dieser Bezeichnung Geschäfte führt, obwohl die C.___ nicht im Handelsregister eingetragen ist. Bereits im Mietvertrag wird «C.___, B.___» als Mieterin aufgeführt. Die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigungsandrohung vom 12. Mai 2022 sowie die Kündigung vom 28. Juni 2022 sind an C.___ und an B.___ adressiert (Sammelbeilage 6 zur Beschwerde; soweit nichts Anderes vermerkt wird, werden nachfolgend die Beschwerdebeilagen zitiert). Diese beiden Bezeichnungen finden sich in der sämtlichen eingereichten Korrespondenz zwischen den Parteien. Für die Beschwerdeführerin konnte somit kein Zweifel darüber bestehen, wer sie betrieben hat. So trägt sie gleich eingangs ihrer materiellen Ausführungen in der Beschwerde vor, die Gläubigerin C.___ werde von B.___ geführt (BS 7). Die fehlerhafte Gläubigerbezeichnung macht den Zahlungsbefehl daher nicht nichtig. Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren ist demnach B.___. Das Rubrum wird entsprechend angepasst.\n4. Die in der Betreibung geltend gemachten Ansprüche beruhen nach dem angegebenen Forderungsgrund auf dem Mietverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin B.___ und der Eigentümerin und Vermieterin D.___ AG. Die Beschwerdeführerin ist deren Verwalterin und Vertreterin im Verhältnis mit den Mietern. Sie ist es, welche die Forderungen der Eigentümerin gegenüber den Mietern geltend macht. Nach ihrer Darstellung hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin im Dezember 2022 nochmals zur Bezahlung ausstehender Mietzinse und weiteren Forderungen aus dem Mietverhältnis aufgefordert (vgl. Beilage 7). Darauf hat die Beschwerdegegnerin schon am 2. Januar 2023 Gegenforderungen erhoben und die Betreibung angedroht und gleichentags ein Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin gestellt (Beilage 3 und Beilage 1 des Betreibungsamtes). Die Beschwerdegegnerin hat der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Zahlungsaufforderung vom Dezember 2022 und der Betreibung durch die Beschwerdegegnerin ist unverkennbar. Wieso die Beschwerdegegnerin die Vertreterin ihrer Vermieterin für die aus dem Mietverhältnis abgeleiteten Ansprüche auf dem Betreibungsweg belangt, ist nicht nachvollziehbar. Es musste auch der Beschwerdegegnerin klar sein, dass sie gegenüber der Beschwerdeführerin keinerlei Ansprüche aus dem Mietverhältnis haben konnte. Dies gilt umso mehr, als sie Ansprüche aus dem Mietverhältnis bereits auf dem Betreibungswege gegen die Vermieterin geltend gemacht hat. Es besteht kein Anzeichen dafür, dass sie diese nach Zustellung der Zahlungsbefehle weiterverfolgt hätte (Sammelbeilage 8). Andererseits hat die Beschwerdegegnerin die von ihr erhobenen Gegenansprüche bereits erfolglos im Rechtsöffnungsverfahren eingewendet, das die D.___ AG als Vermieterin gegen sie geführt hat (Beilage 9). Aus den gesamten Umständen wird somit offensichtlich, dass es sich bei der Betreibung Nr. [...] über den Betrag von CHF 85’679.45. nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2021 um eine Rachebetreibung handelt. Diese ist nichtig. Anzumerken ist, dass sich die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung erst aus den im Beschwerdeverfahren vorliegenden Akten ergeben hat und diese vom Betreibungsamt im Zeitpunkt der Einreichung des Betreibungsbegehrens nicht erkennbar war.\n5. Die Beschwerdeführerin verlangt die Löschung des Eintrages der vorliegenden Betreibung im Betreibungsregister. Nach Art. 8a Abs. 1 SchKG sind nichtige Betreibungshandlungen in den betreibungsrechtlichen Protokollen und Registern mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und gegenüber Dritten im Rahmen des Einsichtsrechts zu unterdrücken. Sie werden jedoch nicht formell gelöscht (Flavio Cometta/Urs Möckli in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 22 N 19).\n6. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, und es ist die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Thal-Gäu nichtig ist.\n2. Die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Thal-Gäu ist Dritten nicht zur Kenntnis zu geben.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet."}