{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-6_2023-04-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164976&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2b8d317314da341125eeae4c927fd95c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.04.2023 SCBES.2023.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibung Nr. [...]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:11:05", "Checksum": "9cd5cb3af3e44fe5d57efa8b67dfa546", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.04.2023 SCBES.2023.6\nRegeste:\nBetreibung Nr. [...]\n\nII.\n1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, vorliegend sei eine haltlose und schikanöse Betreibung von einer nicht existenten Gläubigerin erlassen worden. Die betreibende C.___ sei weder eine Gesellschaft noch ein Einzelunternehmen. Die Betreibung sei von einem nicht rechtsfähigen und auch nicht betreibungsfähigen Konstrukt erhoben worden. Deshalb sei der Zahlungsbefehl nichtig. Die Beschwerdeführerin sei Verwalterin für die D.___ AG, welche Eigentümerin eines Mietobjekts sei. Ab dem 10. März 2021 habe ein Mietverhältnis mit der Mieterin Frau B.___ bestanden. Dieses sei per 31. Juli 2022 wegen Zahlungsrückstandes gekündet worden. In der Folge sei es zwischen Frau B.___ und der D.___ AG zu diversen Rechtsstreitigkeiten gekommen. Für einen Teil der ausstehenden Mietzinse sei Frau B.___ erfolgreich betrieben worden. Zudem habe ein Ausweisungsverfahren anhängig gemacht werden müssen. Am 4. Oktober 2022 habe Frau B.___ das Mietobjekt verlassen, ohne die noch offenen Mieten und den verursachten Schaden zu bezahlen. Die gesamte Forderung aus dem Mietverhältnis mit Frau B.___ betrage inzwischen CHF 51’273.23. Ein Vertrag bestehe ausschliesslich zwischen Frau B.___ und der Eigentümerin. Zwischen der Beschwerdeführerin und der angeblichen Gläubigerin selbst bestehe kein Vertragsverhältnis. Es fehle daher offensichtlich an einem Forderungsgrund. Auf jede berechtigte Forderung der D.___ AG aus dem Mietverhältnis stelle Frau B.___ neue unbegründete Gegenforderungen, welche sie nie zu belegen vermöge. Im November 2022 habe Frau B.___ die D.___ AG willkürlich betrieben, mit ähnlichen Positionen wie in der vorliegenden Betreibung. Der Vergleich der Betreibungen gegen die D.___ AG und derjenigen gegen sie zeige frappant, dass Frau B.___ willkürlich irgendwelche Beträge und Forderungen erfinde und dass diese Beträge grundlos stetig steigen würden. Auch gegen die Betreibungen gegen die D.___ AG sei eine Aufsichtsbeschwerde erhoben worden. Im Dezember 2022 sei Frau B.___ eine Übersicht über alle geschuldeten Positionen (offene Mietzinse, Schäden, gerichtliche festgehaltene Prozesskosten etc.) zugestellt worden und sie sei zur Bezahlung dieser Positionen aufgefordert worden. Frau B.___ habe darauf mit der Rechnung «Betrohung Betreibung» und der hier angefochtenen Betreibung reagiert.\n2.1 Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB, welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3).\n2.2 Es kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, eine Betreibung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Schon nach Art. 2 ZGB ist nur der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu schützen. Das Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es einem Gläubiger, einen Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne die materielle Berechtigung nachzuweisen. Solange ein Gläubiger tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen. Das Betreibungsamt darf nicht prüfen, ob der Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung aber offensichtlich Ziele, die nichts mit einer Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind, wie Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung und Schikanierung des Schuldners, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. In solchen Fällen ist das Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu verweigern. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Verpflichtung, die keine Kognition im materiellen Bereich erfordert. Im Zweifelsfall ist der Zahlungsbefehl auszustellen (Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel Kommentar, Bd. II, Basel 2021 N 12 zu Art. 22 und N 15 f. zu Art 69 SchKG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 130 II 270 E. 3.2; 115 III 18 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011)."}