gepfändet werden. Wie zudem aus der Pfändungsverfügung vom 18. September 2023 ersichtlich, wird der das Existenzminimum übersteigende Betrag gepfändet, womit das konkrete Einkommen ohnehin von untergeordneter Bedeutung ist. 3. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, der PW F.___, werde von ihren Eltern benützt, die auf das Auto für die Kinderbetreuung angewiesen seien (Fahrt zum Wohnort der Kinder, Transport zu Terminen, etc.). Er sei deshalb als unpfändbar zu erklären. Beim PW F.___ sei zudem ein Schätzungswert von CHF 26’000.00 eingesetzt worden. Dieser sei viel zu hoch.