2. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das bei der B.___ erwirtschaftete Einkommen betrage CHF 1'204.00 und nicht wie in der Existenzminimumberechnung aufgeführt CHF 2'835.85. Wie hierzu das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung aber korrekt festhält, ist die Höhe des Einkommens bei der B.___ für die Berechnung des Existenzminimums nicht relevant. Das Existenzminimum kann die Beschwerdeführerin mit dem Einkommen aus der Tätigkeit für die E.___ decken. Somit konnte das ganze Einkommen (unabhängig dessen Höhe) von der B.___ gepfändet werden.