Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzten. Es ist dabei von einer Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen, in welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hat (BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37). Würde man somit im vorliegenden Fall den Restbetrag der Alimente nicht an die Wohnkosten der Beschwerdeführerin anrechnen, hätte das Betreibungsamt stattdessen eine Mietzinsherabsetzung zu prüfen. 2. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das bei der B.__