O., N. 35 zu Art. 93). Vorliegend erhält die Beschwerdeführerin für ihre beiden Kinder C.___ (Jg. [...]) und D.___ (Jg. [...]) Alimente in der Höhe von gesamthaft CHF 4'186.00 und es verbleibt nach Verrechnung der vorgenannten Positionen ein Restbetrag von CHF 874.60, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diesen Betrag an die Wohnkosten der Schuldnerin angerechnet hat. Wie das Betreibungsamt zudem zu Recht darauf hingewiesen hat, sind Wohnkosten von CHF 2'800.00 für einen Haushalt mit drei Personen bei einem der Lohnpfändung unterliegenden Schuldner fraglos zu hoch. So hat der Schuldner die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten.