enthalten sind (BSK, a.a.O., N. 35 zu Art. 93; BlSchK 2007, S. 193; Urteil des Bundesgerichts 7B.35/2005 vom 24. März 2005). Im Existenzminimum der Schuldnerin wurden die betreffenden Positionen zwar aufgeführt, jedoch sogleich mit den Kinderalimenten verrechnet, was somit nicht zu beanstanden ist. Wie sodann das Betreibungsamt zu Recht festgehalten hat, kann eine angemessene Beteiligung des Kindes an den Unterhalt des Schuldners, d.h. an seinen Wohnkosten, eingerechnet werden, wenn die Alimente den üblichen Rahmen bei weitem überschreiten und einen grossen Restbetrag zur Verfügung lassen (AB GE, BISchK 2019, 27; BSK, a.a.O., N. 35 zu Art. 93).