I. 1. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 lässt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung und die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 18. September 2023 (der Schuldnerin gemäss Track & Trace am 22. September 2023 zugegangen) erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin vom 18. September 2023 sei aufzuheben. 2. Das Existenzminimum der Beschwerdeführerin sei auf CHF 4'701.00 zu beziffern. 3. Es sei Vormerk zu nehmen, dass das durchschnittliche schwankende Einkommen bei B.___ von Januar - September 2023 nur CHF 1'204.00 betragen hat.