Im Übrigen dürfen vorsorgliche Massnahmen mit Sicherungszweck, welche unaufschiebbar sind, wo beispielsweise Gefahr besteht, dass Vermögen weggeschafft werden, vom Betreibungsamt auch während den geschlossenen Zeiten im Sinne von Art. 56 ff. SchKG vorgenommen werden, weshalb ein allfälliger Rechtsstillstand aufgrund des behaupteten Militärdienstes an der vorsorglichen Sicherstellung des Guthabens nichts geändert hätte (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 56 N 48). 2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV