Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei seit dem 28. August 2023 im Militärdienst gewesen, was er dem Betreibungsamt mitgeteilt habe. Gemäss den unbestrittenen Angaben des Betreibungsamtes habe der Beschwerdeführer das Betreibungsamt aber nie über den behaupteten Militärdienst informiert. Der Beschwerdeführer legt bezüglich des behaupteten Militärdienstes denn auch keinen Nachweis vor. Im Übrigen dürfen vorsorgliche Massnahmen mit Sicherungszweck, welche unaufschiebbar sind, wo beispielsweise Gefahr besteht, dass Vermögen weggeschafft werden, vom Betreibungsamt auch während den geschlossenen Zeiten im Sinne von Art.