Die Anzeige der Pfändung einer Forderung im Sinne von Art. 99 SchKG kann auch als vorsorgliche Sicherungsmassnahme erfolgen, wenn dies zur Vorbereitung der Pfändung oder zum Schutze der Gläubigerinteressen notwendig ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist allerdings, dass eine besondere Dringlichkeit vorliegt, welche in Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts gegeben ist (SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 99 N 9). Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei seit dem 28. August 2023 im Militärdienst gewesen, was er dem Betreibungsamt mitgeteilt habe.