Auf die vorgenannten Angaben des Betreibungsamtes in der Beschwerdeantwort kann abgestellt werden, nachdem der Beschwerdeführer hierauf keine Stellungnahme eingereicht hat und die Angaben des Betreibungsamtes demnach unbestritten geblieben sind. Sodann ist es aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt am 13. September 2023 die Anzeige der Pfändung einer Forderung (Art. 99 SchKG) im Sinne einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme erlassen und das Bankguthaben von CHF 10'026.44 gepfändet hat. Die Anzeige der Pfändung einer Forderung im Sinne von Art.