Mitteilung der Kantonspolizei Solothurn wurde der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen, sich beim Betreibungsamt zwecks Pfändungsvollzug zu melden, konnte jedoch von dieser nicht vorgeführt werden. Da der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Solothurn nicht vorgeführt werden konnte, wurde der Vorführungsauftrag mit Rückweisung dem Betreibungsamt retourniert. Auf die vorgenannten Angaben des Betreibungsamtes in der Beschwerdeantwort kann abgestellt werden, nachdem der Beschwerdeführer hierauf keine Stellungnahme eingereicht hat und die Angaben des Betreibungsamtes demnach unbestritten geblieben sind.