Da sich der Beschwerdeführer, entgegen seiner Aussage in der Beschwerdeschrift, er habe zweimal beim Betreibungsamt vorgesprochen, weder auf die Vorladungen gemeldet hat, noch sich vor dem Betreibungsamt hat vertreten lassen, wurde gestützt auf Art. 91 Abs. 2 SchKG die Kantonspolizei Solothurn zur Hilfe beigezogen und mit der Vorführung des Beschwerdeführers beauftragt. Gemäss Mitteilung der Kantonspolizei Solothurn wurde der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen, sich beim Betreibungsamt zwecks Pfändungsvollzug zu melden, konnte jedoch von dieser nicht vorgeführt werden.