II. 1. Wie aus den vorliegenden Akten und den Angaben des Betreibungsamtes aus der Beschwerdeantwort ersichtlich, wurde die Pfändung dem Beschwerdeführer erstmals auf den 20. März 2023 angekündigt. Da sich der Beschwerdeführer, entgegen seiner Aussage in der Beschwerdeschrift, er habe zweimal beim Betreibungsamt vorgesprochen, weder auf die Vorladungen gemeldet hat, noch sich vor dem Betreibungsamt hat vertreten lassen, wurde gestützt auf Art. 91 Abs. 2 SchKG die Kantonspolizei Solothurn zur Hilfe beigezogen und mit der Vorführung des Beschwerdeführers beauftragt.