- im Existenzminimum der Beschwerdeführerin Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz von CHF 300.00 eingerechnet wurden (gemäss Vernehmlassung des Betreibungsamtes: 34 km x 22 Tage = 748 km à CHF 0.50, davon 80 % [Pensum]), was in dieser Höhe nicht zu beanstanden ist; - praxisgemäss pro Tag nur der kürzeste Weg zur Arbeit und zurück nachhause eingerechnet werden kann; - Steuern gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss