BGE 92 III 6, 7 f. m.H.; AB BS, BJM 2005, 42, 44 f.). Im Lichte des vom Betreibungsamtes errechneten Anteils des Schuldners am gemeinschaftlichen Existenzminimum, der durch die unpfändbare Rente von CHF 1'575.00 gedeckt ist, kann der Beschwerdeführer mit dem ihm verbleibenden Sparguthaben von CHF 21'295.93 seinen Lebensunterhalt fraglos während mehr als zwei Monaten bestreiten. 3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.