92 ad N 37). Ab welchem Betrag ein Saldo eines solchen Kontos pfändbares Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt (und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. 2. Es ist daher zu prüfen, ob es sich beim fraglichen Konto des Beschwerdeführers um ein Durchgangskonto handelt. Wie aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Kontoauszug ersichtlich, verbleiben dem Schuldner nach der Pfändung des Betrages von CHF 12'298.40 immer noch CHF 21'295.93. Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei dem betreffenden Konto nicht um ein reines Durchgangskonto handeln kann. Des Weiteren ist Folgendes zu berücksichtigen: