Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Existenzminimumberechnung vom 20. Juli 2023 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, im Existenzminimum des Schuldners keine Arbeitswegkosten zu berücksichtigen. Zudem wird die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend die Kosten für auswärtige Verpflegung und anschliessendem Neuentscheid an das Betreibungsamt zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt.